Die Resolution 80/250 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. März 2026 zum „Sklavenhandel mit versklavten Afrikaner*innen und zur rassistisch motivierten Versklavung von Afrikaner*innen als schwerstes Verbrechen gegen die Menschlichkeit“

GV UN Resolution 80/250 (25.3.2026), Seite 1

Inhalt:
Chronologie: Sklavenhandel und Versklavung als Thema der Vereinten Nationen
Der Inhalt der Resolution 80/250
Kommentar zur Resolution: Wege zu Dekolonialität
Abstimmungsverhalten zur Resolution 80/250
Verwandte Blogeinträge im Europablog

[1] Am 25. März 2026 verabschiedete die Generalversammlung (=GV) der Vereinten Nationen die Resolution 80/250: „Declaration of the Trafficking of Enslaved Africans and Racialized Chattel Enslavement of Africans as the Gravest Crime against Humanity“. Der 25. März war kein zufälliges Datum: Am 17. Dezember 2007 hatte die GV die Resolution 62/122 verabschiedet, die den 25. März als „International Day of Remembrance of the Victims of Slavery and the Transatlantic Slave Trade“ festlegte.

Chronologie: Sklavenhandel und Versklavung als Thema der Vereinten Nationen

[2] Die Resolution bezieht sich auf eine große Zahl von Dokumenten der Vereinten Nationen, beginnend mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Weiters werden stützend zitiert: International Covenant on Civil and Political Rights (1966); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (1966); International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (1966); Durban Declaration and Programme of Action (2001). Die Resolution 80/250 bekräftigt vorangegangene Resolutionen: Resolution 68/237 (2013) (Proklamation der ersten „International Decade for People of African Descent“); Resolution 2142 (XXI) (1966) (erklärt den 21. März zum „International Day for the Elimination of Racial Discrimination“; Resolution 61/19 (2006) (erklärt den 25. März zum „International Day for the Commemoration of the Two-hundredth Anniversary of the Abolition of the Transatlantic Slave Trade“); Resolution 62/122 (2007) (erklärt den 25. März zum „International Day of Remembrance of the Victims of Slavery and the Transatlantic Slave Trade“; Resolution 75/170 (2020) (erklärt den 31. August zum „International Day for People of African Descent“; 78/323 (2024) (erklärt den 25. Juli zum „International Day of Women and Girls of African Descent“ und „recognized their significant contribution to the development of societies and the importance of ensuring their full, equal and meaningful participation in all aspects of life“); Resolution 80/106 (2025) (erklärt den 14. Dezember zum „International Day against Colonialism in All Its Forms and Manifestations“, „recognizing how little is known about the 500-year-long period of colonialism, the transatlantic slave trade and its lasting consequences, felt throughout the world, and condemning in the strongest terms the crimes committed during the colonial era“).

[3] Darüber hinaus wird auf die Einrichtung von Erinnerungs- und Gedenkorten Bezug genommen – insgesamt ein dichtes Bezugssystem rechtlicher, deklaratorischer, geschichtspolitischer und erinnerungspolitischer Natur seit dem Zweiten Weltkrieg. Die Vereinten Nationen haben die Prozesse der Entkolonialisierung von Anfang an begleitet, die Resolutionen und andere Dokumente greifen Positionen der postcolonial studies auf. Die rezenteren Resolutionen wie 80/250 lassen sich als Beiträge zu Dekolonialität verstehen, selbst wenn der Begriff als solcher nicht verwendet wird.

Der Inhalt der Resolution 80/250

[4] Die von Ghana eingebrachte Resolution umfasst neben historischen Rückblicken die folgenden 16 Punkte (eine offizielle deutsche Übersetzung liegt derzeit – April 2026 – noch nicht vor; nachfolgende Übersetzung: DeepL, redaktionell bearbeitet):

[5] [Die GV]
„1. verurteilt den Handel mit versklavten Afrikaner*innen und die rassistisch motivierte Leibeigenschaft von Afrikaner+Innen, die Sklaverei und den transatlantischen Sklavenhandel unmissverständlich als die unmenschlichste und andauerndste Ungerechtigkeit gegen die Menschheit;
2. erklärt den Handel mit versklavten Afrikaner*innen und die rassistisch motivierte Leibeigenschaft von Afrikaner*innen zum schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. betont, dass der Handel mit versklavten Afrikaner*innen und die rassistisch motivierte Versklavung von Afrikaner*innen das schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, und zwar aufgrund des endgültigen Bruchs in der Weltgeschichte, des Ausmaßes, der Dauer, des systemischen Charakters, der Brutalität und der anhaltenden Folgen, die das Leben aller Menschen durch rassistisch motivierte Arbeits-, Eigentums- und Kapitalverhältnisse weiterhin prägen;
4. erkennt an, dass der Handel mit Afrikaner*innen und die rassistisch motivierte Versklavung von Afrikaner*innen Verstöße gegen das jus cogens darstellen;
5. bekräftigt die gemeinsame Anerkennung der tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der abscheulichen Regime der Sklaverei und des Kolonialismus sowie der fortbestehenden Rassendiskriminierung und des Neokolonialismus auf Afrikaner*innen und Menschen afrikanischer Herkunft und der Tatsache, dass dies weiterhin immenses Leid, kulturelle Zerrüttung, wirtschaftliche Ausbeutung, emotionale Traumata und unendliche Diskriminierung verursacht, unter denen Afrikaner*innen und Menschen afrikanischer Herkunft im Laufe der Geschichte gelitten haben;
6. bekräftigt, wie wichtig es ist, historische Ungerechtigkeiten, von denen Afrikaner*innen und Menschen afrikanischer Herkunft betroffen sind, in einer Weise anzugehen, die Gerechtigkeit, Menschenrechte, Würde und Heilung fördert, und betont, dass Forderungen nach Wiedergutmachung einen konkreten Schritt zur Wiedergutmachung historischer Ungerechtigkeiten gegenüber Afrikaner*innen und Menschen afrikanischer Herkunft darstellen;
7. stellt fest, dass in verschiedenen historischen Kontexten Reparationen und andere Formen der Wiedergutmachung für andere schwere Verbrechen gegen bestimmte Gruppen gewährt wurden, was den völkerrechtlichen Grundsatz widerspiegelt, dass völkerrechtswidrige Handlungen eine Wiedergutmachungspflicht nach sich ziehen, und stellt mit Besorgnis fest, dass trotz des Ausmaßes, der Dauer und der anhaltenden Folgen des Handels mit versklavten Afrikaner*innen und der rassistisch motivierten Versklavung von Afrikaner*innen noch kein umfassender Rahmen für Wiedergutmachungsmaßnahmen geschaffen wurde;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich einzeln und gemeinsam an einem inklusiven, aufrichtig geführten Dialog über Wiedergutmachungsgerechtigkeit zu beteiligen, der eine umfassende und formelle Entschuldigung, Maßnahmen zur Rückgabe, Entschädigung, Rehabilitation und Genugtuung sowie Garantien für die Nichtwiederholung und Änderungen an Gesetzen, Programmen und Dienstleistungen zur Bekämpfung von Rassismus und systemischer Diskriminierung umfasst;
9. fordert die unverzügliche und ungehinderte Rückgabe von Kulturgütern, Kunstgegenständen, Denkmälern, Museumsstücken, Artefakten, Manuskripten und Dokumenten sowie von Nationalarchiven, die für die Herkunftsländer von geistigem, historischem, kulturellem oder sonstigem Wert sind, ohne dass dafür Gebühren erhoben werden, und drängt auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Wiedergutmachung für entstandene Schäden, in der Erkenntnis, dass dies zur Förderung der nationalen Kultur und zur Wahrnehmung kultureller Rechte durch heutige und künftige Generationen beiträgt;
10. ermutigt die Mitgliedstaaten, Initiativen zu unterstützen, die auf Wiedergutmachungsgerechtigkeit und nachhaltige Entwicklung für betroffene Völker abzielen, einschließlich der Prüfung von Beiträgen zu Programmen im Zusammenhang mit Wiedergutmachung, die von einschlägigen regionalen Organisationen eingerichtet wurden;
11. ersucht den Generalsekretär, in Abstimmung mit dem System der Vereinten Nationen, einschließlich der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Koordinierung in den Bereichen Erinnerung, Bildung, Forschung und Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit dem Handel mit versklavten Afrikaner*innen und der rassistisch motivierten Versklavung von Afrikaner*innen sowie deren Folgen zu verstärken;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, freiwillige Beiträge zu leisten, um die Koordinierungsbemühungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen in den Bereichen Gedenken, Bildung, Forschung und Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit dem Handel mit versklavten Afrikaner*innen, der rassistisch motivierten Versklavung von Afrikaner*innen und deren anhaltenden Folgen zu unterstützen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, durch Kapazitätsaufbau, technische Schulungen und die Unterstützung von Projekten der Kulturdiplomatie von gemeinsamem Interesse mit einschlägigen Initiativen der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten;
13. fordert die Afrikanische Union, die Karibische Gemeinschaft, die Organisation Amerikanischer Staaten und andere einschlägige regionale und subregionale Organisationen auf, mit den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Vereinten Nationen bei der Entwicklung von Rahmenwerken für Dialog, Zusammenarbeit und Maßnahmen im Bereich der Wiedergutmachungsgerechtigkeit und Versöhnung zusammenzuarbeiten;
14. ermutigt die Mitgliedstaaten, umfassende Bildungsprogramme, Gedenkinitiativen und wissenschaftliche Forschung zu Sklaverei, dem Handel mit versklavten Afrikaner*innen und der rassistisch motivierten Versklavung von Afrikaner*innen sowie deren Folgen zu fördern, unter anderem durch Lehrpläne, Museen, Kulturerbestätten und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
15. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundachtzigsten Tagung einen Bericht über die von den Staaten zur Umsetzung dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen vorzulegen, einschließlich der Fortschritte bei der Erinnerung, der Bildung und dem Dialog über Wiedergutmachungsgerechtigkeit;
16. beschließt, den Punkt „Gedenken an die Abschaffung der Sklaverei und des transatlantischen Sklavenhandels“ in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundachtzigsten Tagung aufzunehmen, um den Bericht des Generalsekretärs zu prüfen.“

Kommentar zur Resolution: Wege zu Dekolonialität

[6] Die Resolution 80/250 ist die jüngste in einer langen Reihe von Resolutionen seit 1966 gegen Rassismus, Sklaverei und Sklavenhandel und verwandte Themen. Auch die vorgeschlagenen Aktionen stehen in einer langen Reihe von vorangegangenen Aktionen und Gedenktagen (s. oben Chronologie).

[7] Auch wenn keine Länder oder deren Vorgängerstaaten namentlich genannt werden, betrifft die Resolution zunächst den europäischen Kolonialismus und vor allem den transatlantischen Sklavenhandel. Die Forderungen nach Wiedergutmachung, Kulturgüterrückgabe, Bildung und Forschung zu Sklavenhandel und Versklavung etc. lehnen sich an aktuelle Aktionen und Diskussionen nicht zuletzt in Europa an.

[8] Frankreich hatte 2001 mittels der sog. Loi Taubira den historischen Sklavenhandel und Sklaverei als crime contre l’humanité eingestuft. Diese gesetzliche Festlegung ist bisher einzigartig. Das Europäische Parlament verurteilte u.a. 2020 Sklaverei als Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Es handelt sich um die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2020 zur „Situation im Zusammenhang mit dem Rassismus in den USA nach dem Tod von George Floyd“, die unter anderem den transatlantischen Sklavenhandel und die Sklaverei als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet.

[9] Am 17. und 18. Juli 2023 folgte in Brüssel das dritte Gipfeltreffen zwischen den Staaten der EU und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibikstaaten (CELAC). Die Abschlusserklärung umfasst 41 Artikel. Artikel 10 postuliert:

„10. We acknowledge and profoundly regret the untold suffering inflicted on millions of men, women and children as a result of the trans-Atlantic slave trade. We underline our full support to the related principles and elements contained in the Durban Declaration and Programme of Action, including the acknowledgment that slavery and the slave trade, including the transatlantic slave trade, were appalling tragedies in the history of humanity not only because of their abhorrent barbarism but also in terms of their magnitude, organized nature and especially their negation of the essence of the victims, and that slavery and the slave trade are a crime against humanity. CELAC referred to the CARICOM ten point Plan for Reparatory Justice.“

[10] Deutschland hat 2021 den Völkermord an den Herero und Nama in Namibia als Völkermord anerkannt und sich entschuldigt. Andere ehemalige Kolonialmächte haben Entschuldigungen ausgesprochen: Niederlande (2022, 2023), Dänemark. In Belgien äußerte der König lediglich „tiefes Bedauern“, Debatten gibt es inzwischen überall, die Zahl der Gedenkstätten und Erinnerungsorte nimmt zu, ebenso die Rückgabe von Kulturgütern, begleitet von einer kritischen Provenienzforschung.

[11] Alles in allem ist es beschämend wenig angesichts der Ausmaße der begangenen Verbrechen, die in der Resolution als „Bruch“ in der Weltgeschichte bezeichnet werden. Dieser Begriff scheint sich an den Begriff des „Zivilisationsbruchs“ im Zusammenhang des Holocaust anzulehnen. Dies ruft Bedenken herauf, ob der Holocaust implizit relativiert werden soll.

[12] Festzuhalten bleibt, dass sich die Resolution mit ihren Aktionsvorschlägen an bestehende Aktionen und Entwicklungen anlehnt. In gewissem Sinn geht sie durch bereits offene Türen, aber es stimmt, dass sehr viel mehr getan werden kann und muss.

[13] Der Begriff der Dekolonialität kommt in der Resolution nicht vor, aber sie zeigt Wege eben zur Herstellung von Dekolonialität auf. Es handelt sich um praktische und begehbare Wege, mit denen die fortwirkende „koloniale Matrix der Macht“ (Walter D. Mignolo) dekonstruiert werden kann. Geschähe dies, wäre das ein Beitrag zum Frieden und zum Bau der „earthly community“ (Achille Mbembe). Die Stärke einer Demokratie lässt sich daran messen, ob und wie sehr sich Politik, Bevölkerung und Wissenschaft auf die Inhalte und die Aktionsvorschläge der Resolution 80/250 einlassen.

Abstimmungsverhalten zur Resolution 80/250

[14] Die Resolution 80/250 wurde mit 123 Ja-Stimmen angenommen, bei 3 Gegenstimmen und 52 Enthaltungen. 15 Länder haben an der Abstimmung nicht teilgenommen. Mit nein stimmten Argentinien, Israel und die USA. 43 der Enthaltungen entfallen auf europäische Länder inklusive Armenien und Georgien. Die Gründe für nein oder Enthaltung sind verschieden: Teils wird befürchtet, mit der Resolution rechtliche Ansprüche an das eigene Land zu begründen, teils wurde aber das Anliegen der Resolution geteilt, doch vor allem die eine Hierarchie von Völkermord einführende Formulierung „gravest crime against humanity“ abgelehnt. Das einbringende Land Ghana hat diese Kritik zurückgewiesen, da dies nicht beabsichtigt sei.

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Weiterführende Publikation: Wolfgang Schmale: Gender and Eurocentrism. A Conceptual Approach to European History. Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2016. Hier geht es zum Inhaltsverzeichnis

Empfohlene Zitierweise (die Absätze sind in eckigen Klammern für Zitationszwecke nummeriert):
Wolfgang Schmale: Die Resolution 80/250 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. März 2026 zum „Sklavenhandel mit versklavten Afrikaner*innen und zur rassistisch motivierten Versklavung von Afrikaner*innen als schwerstes Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. In: Wolfgang Schmale: Blog „Mein Europa“, https://wolfgangschmale.eu/resolution-80-250-generalversammlung-vereinte-nationen-25-maerz-2026, Eintrag 10.04.2026 [Absatz Nr.].