[1] Das Bundesverfassungsgericht (BRD) hat kürzlich in seinem Urteil zur Grundgesetzkonformität der Zuständigkeit der EZB in Sachen Bankenaufsicht grundlegende Probleme der Europäischen Demokratie aufgeworfen. Die Ausführungen des Gerichts enthalten zahlreiche Anregungen.
[2] Zunächst ist zu fragen, ob es überhaupt eine „Europäische Demokratie“ gibt. Das BVerfG verwendet diesen Ausdruck nicht, er ist von mir. Man kann die Sache phänomenologisch betrachten und die zweifellos zwischen den Demokratievarianten, die die europäischen Staaten aufweisen, vorhandenen Schnittmengen als Europäische Demokratie bezeichnen. Gäbe es diese nicht in ausreichendem Maße, würde die Fundierung der Union durch Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und mehr nicht funktionieren können.
[3] Tatsächlich meint Europäische Demokratie daher auch mehr, nämlich (1) das Zusammenspiel zwischen den Demokratien der EU-Mitglieder und der EU sowie (2) das bi- und multilaterale Zusammenspiel dieser Demokratien zwischen den Mitgliedstaaten.
[4] Letzteres (2) ist wesentlich weniger entwickelt als ersteres (1). (2) ist nicht Thema im Urteil des BVerfG und sei hier nur als Element von Europäischer Demokratie angesprochen.
[5] Da die EU bisher kein voll ausgebildeter Bundesstaat ist, in dem die Zuständigkeiten des Bundes und der Bundesglieder im Sinne einer bundesstaatlichen Demokratie geregelt werden und die Zentralgewalt durch Wahlen legitimiert wird, kommt in der EU den einzelstaatlichen Demokratien hohe Bedeutung zu.
[6] Das BVerG statuiert auf der Grundlage des GG in Absatz 120: „Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können (a). Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten muss demokratischen Grundsatzen entsprechen.“
[7] Vermutlich dürfte das jedes Verfassungsgericht bzw. Oberste Gericht mit Funktionen eines Verfassungsgerichts in Europa so sehen – und solange die EU kein Bundesstaat ist, garantiert der vom BVerfG formulierte Grundsatz, dass auch die EU nicht undemokratisch wird.
[8] In Absatz 124 heißt es weiter: „c) Die Ausgestaltung der Europäischen Union muss auch in der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der autonom handelnden Unionsgewalt demokratischen Grundsätzen entsprechen (vgl. BVerfGE 123, 267 <356>).“
[9] Alles EU-Recht muss mit den Verfassungen/Grundgesetzen jedes einzelnen Mitgliedsstaats vereinbar sein, wobei Modifizierungen der Verfassungen/Grundgesetze für einen höheren gemeinsamen europäischen Zweck möglich sind, sofern es nicht unveränderbare Teile einer Verfassung betrifft.
[10] Faktisch stärkt dieser Umstand die Demokratien in der EU, schon allein deshalb, weil immer wieder zu diskutieren ist, ob Planungen für neues EU-Recht mit der Demokratie des Mitgliedsstaats vereinbar sind. Eben diese Diskussion führt des Urteil des BVerfG.
[11] Zugleich stellt sich die Frage, wie demokratisch die EU selber ist. Antoine Vauchez und andere haben schon vor Jahren hier eine Diskussion angestoßen und gefordert, dass politisch handelnde Institutionen wie die EZB stärker demokratisch legitimiert werden müssen.
[12] Ohne solche Autoren direkt zu nennen, stellt sich das BVerfG offensichtlich hinter diesen Grundsatz und formuliert einen wichtigen ersten „Leitsatz“: „1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).“
[13] Im Fall der EZB sieht das Gericht dieses Mindestmaß (aber auch nicht mehr) für gegeben an und verweist auf die Kontrollinstrumente (insbesondere EuGH), Berichts- und Auskunftspflichten sowie Eingrenzung der Aufgaben durch die entsprechenden Rechtsgrundlagen.
[14] Essentiell ist der dritte Leitsatz: „3. Eine Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus ist nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Die Errichtung unabhängiger Agenturen der Europäischen Union begegnet vor diesem Hintergrund keinen grundsätzlichen Einwänden, bleibt aber aus Sicht des Demokratiegebotes prekär.“
[15] Das BVErfG sieht demnach, mit Bezug zur EZB, die demokratische Legitimation als gerade noch gegeben an, aber an der unteren Grenze dessen, was man akzeptieren kann. Das sieht nicht nur das BVerG so.
[16] Eine stärkere Demokratisierung der EU ist eine bleibende Aufgabe. Die Diskussion um transnationale Kandidat*innenlisten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie über den Weg zur neuen Kommissionspräsidentin oder zum neuen Kommissionspräsidenten haben das Ziel, mehr Demokratie als Legitimationsgrundlage der EU-Institutionen vorzusehen.
[17] Könnte man sich aber auch vorstellen, dass die EZB-Präsidentin/der EZB-Präsident von allen gewählt wird? Hierzu wird derzeit nicht diskutiert. Aber warum nicht? Aus Bequemlichkeit, weil bisher nirgendwo in Europa, soviel ich weiß, Notenbankenpräsident*innen gewählt werden? Es besteht eine gewisse Angst davor, dass inkompetente Kandidat*innen zum Zuge kommen könnten, aber das lässt sich wie schon bisher verhindern.
[18] Solange man keinen europäischen Bundesstaat will, darf man nicht zu bequem sein, über unkonventionelle Demokratisierungsoptionen zu diskutieren, um nicht unter das Mindestmaß, das das BVerfG herausgearbeitet hat, abzusinken.
[19] Natürlich spricht das BVerfG nur für Deutschland Recht, aber wie schon im weit über Deutschland hinaus beachteten und geschätzten Maastricht-Urteil des Gerichts hat dieses die Fähigkeit, grundlegende EU-europäische Problematiken auf den Punkt zu bringen, die letztlich für alle Mitgliedsländer der EU dieselben sind.
Empfohlene Zitierweise (die Absätze sind in eckigen Klammern für Zitationszwecke nummeriert): Wolfgang Schmale: Das Bundesverfassungsgericht (BRD) und Problemstellungen der Europäischen Demokratie. In: Wolfgang Schmale: Blog „Mein Europa“, wolfgangschmale.eu/bundesverfassungsgericht-europaeische-demokratie, Eintrag 05.08.2019