logo
  • Home
  • Europa-Tagebuch
  • Digital Humanities
  • Europa-Bilder
  • Noch mehr Europa
    • Feuilleton
    • Urfassungen
    • Gastbeiträge
  • Über mich

Nach dem „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts – Staat, Gesellschaft, Religion und die Vielfalt im 21. Jahrhundert

Datum: 29 Feb 2020
Von: Wolfgang Schmale
Tags: Bundesverfassungsgericht, Frankreich, Holocaust, Juden, Kopftuchurteil, Menschenrechte, Migration, Minderheiten, Recht, Religion, sexuelle Diversität, Staat, Verfassung
Kommentare: 1

[1] Wieder einmal hatte das (deutsche) Bundesverfassungsgericht über ein „Kopftuchverbot“ zu entscheiden. Wie immer ist die vorliegende Begründung lesenswert, zumal auch die von der Senatsmehrheit abweichende Meinung eines Richters dargestellt ist.

[2] Der Zweite Senat entschied am 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17), dass das gegenüber einer hessischen Rechtsreferendarin ausgesprochene Verbot, „bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen“, rechtens sei.

[3] Abzuwägen waren die vom Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit einerseits, und das weltanschauliche sowie religiöse Neutralitätsgebot des Staats, andererseits. Abzuwägen waren die zu achtende Menschenwürde, aber auch die sogenannte negative Religionsfreiheit Dritter.

[4] Der Grundkonflikt beschäftigt seit mehr als zwei Jahrzehnten die Justiz in vielen europäischen Ländern. Dass der Staat in Gestalt seiner Behörden, vor allem also Gerichte und Verwaltungen, den Bürger*innen gegenüber weltanschaulich und religiös neutral auftritt, hat sich über mehrere Jahrhunderte in einer sehr konfliktreichen Geschichte entwickelt. Dies ist ein hohes Gut, das eben nicht von ungefähr kommt und das zur inneren Befriedung von Gesellschaften und Staaten maßgeblich beigetragen hat.

[5] Wie das Bundesverfassungsgericht aber zu Recht feststellt, tritt der Staat in Gestalt handelnder Personen auf. Es kann daher zwischen der vermeintlichen Privatsache Religion und dem Neutralitätsgebot zu Konflikten kommen. Die eigentliche Religionsausübung kann zweifellos als Privatsache angesehen und so organisiert werden, aber Religion ist nun einmal Teil der individuellen Identität religiös eingestellter Menschen und kann daher nur bedingt vom öffentlichen Auftreten, etwa als Referendar*in, Richter*in, Staatsanwält*in etc. getrennt werden.

[6] Das gilt speziell in Bezug auf Bekleidungsvorschriften und eventuell vorgeschriebene Symbole, die von den Religionsangehörigen getragen werden sollen bzw. müssen. Äußerlich sichtbare Zeichen einer Zugehörigkeit zu einer Religion dürfen freilich nichts an der Neutralität derselben Person bei der Amtsausübung ändern. Das gilt faktisch für jeden Beruf, sofern dieser nicht wie bei Priester_innen, Bischöf_innen, Imam_innen, Rabbiner_innen usw. in der Ausübung der Religion selber besteht.

[7] In Europa wird die Problematik auf ein „christlich-abendländisches Europa“ versus zugewanderte Muslim*innen zugespitzt. Das BverfG verweist darauf, dass es im Christentum für Laien keine Vorgaben/Vorschriften hinsichtlich äußerlicher Zeichen der Religionszugehörigkeit gibt, sodass sich im Berufsalltag in Behörden, Gerichten, Schulen und nicht-konfessionellen Kindergärten prinzipiell kein Konfliktpotenzial ergibt. Vorkommen kann es natürlich trotzdem, aber Anlassfälle waren eher das öffentliche Aufhängen von Kreuzen in staatlichen Einrichtungen, die zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichtet sind.

[8] Nun werden in Europa aber etliche Religionen ausgeübt, die äußerlich erkennbar sind. Es geht prinzipiell nicht nur um das Kopftuch (bis hin zum Niqab), man könnte die Kippa anführen, oder den Dastar, den Turban der Sikhs. Das Grundsätzliche an der Frage geht folglich über Islam und Christentum hinaus. Die Zuspitzung hat freilich damit zu tun, dass das Kopftuchtragen nur Frauen betrifft und, je nach Ansicht, als Zeichen der Unterdrückung von Frauen im Islam interpretiert wird, die das europäische Gesellschaftsmodell der Nachkriegszeit in Frage stelle. Frankreich hält strikt am Prinzip des laizistischen Staats fest, zugleich wird in Frankreich eine überaus kontroverse öffentliche Debatte geführt, in der die Frage, Unterdrückung oder Selbstbestimmung, intensiv diskutiert wird.

[9] Würde der Frieden in der Gesellschaft und zwischen Staat und Gesellschaft tatsächlich gefährdet, wenn sich die Rechtslage ändern würde? Recht – hier in der Gestalt von Verfassungen – muss bis zu einem gewissen Grad gesellschaftlichen Entwicklungen folgen, zugleich sichern Verfassungen die Geltung von Prinzipien (Menschenwürde, Menschenrechte, Nichtdiskriminierung, etc.), die durch keine gesellschaftliche Entwicklung ausgehebelt werden dürfen. Das hat nicht zuletzt mit der historischen Erfahrung der Gewaltgeschichte Europas vom Absolutismus bis zu den Diktaturen des 20. Jahrhunderts zu tun. Recht und Verfassung müssen ein Bollwerk gegen die Rückwicklung all jener Errungenschaften darstellen, die den inneren und äußeren Frieden von Gesellschaften und Staaten ermöglicht haben.

[10] Die Trennung von Staat und Religion lässt sich nicht hundertprozentig durchführen. Der Staat ist für die Gesellschaft da, und bis jetzt ist es so, dass die europäischen Gesellschaften deutlich religiös geprägt geblieben sind. Der Staat ist daher nicht „blind“ gegenüber Religion wie Justitia. In schweren Situationen wie nach blutigen Attentaten, besonders schlimmen Unfällen etc. ist es in vielen Ländern üblich, ökumenische Feiern unter Beteiligung von Politiker*innen, ggf. der Staatsspitze, zu halten.

[11] In Frankreich ist dies weniger der Fall als beispielsweise in Deutschland, aber man hat im Präsidentschaftswahlkampf 2016/2017 beobachten können, wie der konservative Kandidat François Fillon mit kaum versteckten Gesten und Aktionen seine Zugehörigkeit zum katholischen Frankreich deutlich machte und sich deshalb bei den Konservativen „überraschend“ als Präsidentschaftskandidat durchsetzte. Staatlichen Laizismus zu „zelebrieren“ wie in Frankreich seit dem Gesetz von 1905, das Staat und Kirche (und damit grundsätzlich Staat und Religion) trennte, kann offensichtlich ebenso unerwartete wie eigentlich unerwünschte Effekte haben, wo Religion dann doch wieder, und im konkreten Fall durch die Hintertüre, Einfluss auf den Staat nimmt bzw. nehmen könnte.

[12] Zugleich bilden die Religionen in Europa wichtige öffentliche Stimmen, die zu gesellschaftspolitischen Fragen gehört werden. Vielfalt, auf die Europa so stolz ist, muss sich ausdrücken können, sie muss gelebt werden können.

[13] Nach dem Zweiten Weltkrieg musste in Europa gesellschaftlich-kulturelle und religiöse Vielfalt neu gelernt werden. Bis dahin herrschte ein Nationalismus vor, der auf der Fiktion der „ethnisch reinen“ Nation beruhte, der den Nationalstaat als autark agierenden Staat sah und kaum internationales Recht respektierte. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Vertreibung von Bevölkerungsminderheiten als legitimes Mittel angesehen, homogene Nationalstaaten zu schaffen, weil man glaubte, ein homogener Nationalstaat werde Frieden schaffen. Es gab im Lauf der Geschichte wohl wenige Irrtümer, die noch schlimmer waren als dieser.

[14] Wie Tony Judt in seiner Geschichte Europas nach dem Zweiten Weltkrieg feststellte, war in den europäischen Nachkriegsgesellschaften die Vielfalt, die überall einmal bestanden hatte, in einem Ausmaß reduziert worden wie nie zuvor in der Geschichte. Dazu hatte der Holocaust geführt, die Verfolgung und Ermordung von Roma und Sinti, die Verfolgung von Menschen mit diverser sexueller Orientierung, die Unterdrückung von Bevölkerungsminderheiten. Und die Vertreibungen vor und nach dem Ersten Weltkrieg, bis zum, im und nach dem Zweiten Weltkrieg hatten ebenso dazu beigetragen.

[15] Vielfalt zu leben musste in Europa nach 1945 erst wieder gelernt werden, Vielfalt wieder vorstellbar werden, die Bereitschaft der Gesellschaften, Vielfalt zu leben, musste erst wieder aufgebaut werden. Natürlich waren die Ausgangssituationen in den einzelnen europäischen Ländern verschieden, aber im Grundsatz war das Problem überall sehr ähnlich. Hinzukam das Misstrauen zwischen den „Nationen“ nach zwei Weltkriegen und im Kalten Krieg.

[16] Die wieder zu erlernende Vielfalt entwickelte sich aber nicht nur anhand der historischen Vorbilder. Mehrere Jahrzehnte lang hatte Migration in Europa vor allem aus zwei Faktoren bestanden: Emigration (z.B. nach Amerika) und europäische Binnenmigration.

[17] Nach 1945 emigrierte ein weiterer Teil der wenigen überlebenden Jüd*innen in die USA und nach Palästina bzw. in den neu gegründeten Staat Israel. Die Frage lautete daher, wie ein jüdisches Leben nach dem Holocaust in Europa ermöglicht werden könne? Anders ausgedrückt: Ein antisemitisches Europa musste lernen, jüdisches Leben zu ermöglichen und als konstruktiven Teil seiner selbst zu erkennen.

[18] Nach 1945 wanderten Menschen aus Weltregionen nach Europa zu, aus denen es früher keine nennenswerte Zuwanderung gegeben hatte. Dies betrifft Muslim*innen, zunächst aus der Türkei, zunehmend aber auch aus anderen muslimisch geprägten Ländern (Maghreb, Naher Osten, Pakistan, Afghanistan usw.). Dies betrifft Menschen mit anderen Religionszugehörigkeiten, dies betrifft vor allem seit den 1990ern zunehmend Afrikaner*innen. Diese Aufzählung ist unvollständig.

[19] Die Vielfalt, die sich religiös und kulturell nach 1945 langsam entwickelt hat, ist eine andere als die historische in Europa. Nicht zuletzt durch Migration, aber auch durch die Globalisierung, die viele Europäer*innen verändert hat – ein Teil wurde weltoffener und legte den Nationalismus ab, ein anderer Teil wurde verschlossener und hängt nun einer identitären Ideologie an.

[20] Zurück zum „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020. Es betrifft einen konkreten individuellen Fall, der aber Teil dieses kurz skizzierten historischen Kontextes ist, in dem eine neue Vielfalt entstanden ist.

[21] Vielfalt hält nicht still, sondern wandelt sich fortlaufend. Vielfalt ist gesellschaftlicher Normalzustand. Das heißt, Vielfalt ist jederzeit Teil des lebenslangen Lernens, von der Kindheit bis ins hohe Alter. Dass der Staat, repräsentiert durch seine Vertreter*innen, weltanschaulich und religiös nicht neutral sei, kann nur dann so sein oder nur dann kann der Eindruck so entstehen, wenn die Gesellschaft den Umgang mit Vielfalt nicht gelernt hat, oder nicht lernen will, oder aus diesen oder jenen Gründen (noch) nicht beherrscht.

[22] Zum Erlernen der Vielfalt gehört dazu, die eigene religiöse Identität NICHT zum gesellschaftlichen Werte-Maßstab zu machen. Der gesellschaftliche Werte-Maßstab ist in der Verfassung, im Grundgesetz niedergelegt.

[23] Bei der Zusammensetzung von Regierungen wird heute bewusst Wert auf sichtbare Diversität gelegt. Das Bewusste oder Bewusstmachen bezieht sich vorrangig auf diverse sexuelle Orientierungen, während religiöse Orientierungen meistens diskreter gehandhabt werden. Aber beide – und etliche andere – Diversitäten gehören zur Vielfalt. Der Ansatzpunkt zum Nachdenken lautet daher Vielfalt, nicht Religion, da diese zusammen mit anderen Ausprägungen lediglich TEIL von Vielfalt ist.

Empfohlene Zitierweise (die Absätze sind in eckigen Klammern für Zitationszwecke nummeriert):

Wolfgang Schmale: Nach dem „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts – Staat, Gesellschaft, Religion und die Vielfalt im 21. Jahrhundert. In: Wolfgang Schmale: Blog „Mein Europa“, wolfgangschmale.eu/kopftuchurteil-bverfg-januar-2020, Eintrag 29.02.2020 [Absatz Nr.].

Teilen
  • google-share
One Comment
  1. Karina 26. März 2020 at 23:50

    „Es geht prinzipiell nicht nur um das Kopftuch (bis hin zum Niqab), man könnte die Kippa anführen, oder den Dastar, den Turban der Sikhs.“

    Das Tragen von Kopftüchern ist im Übrigen auch nicht nur im Islam üblich, sondern ebenso im orthodoxen Judentum (bei verheirateten Frauen). Das kann man z. B. auch in Berlin sehen.

    https://en.wikipedia.org/wiki/Tichel

Suche


Neueste Beiträge

  • Rentenreform in Frankreich: Funktioniert die französische Demokratie nicht mehr?
  • Unbehagen im Museum
  • Wir sind alle Ukraine
  • Europa 2022 – Eine Bilanz
  • Europa fährt Achterbahn und spielt weiter Kindergarten

Neueste Kommentare

  • Peter Nemschak bei The EU’s Geopolitical Hideout in Myanmar – Georg Bauer on Borrell’s blog post on Myanmar
  • Alexander Burstein bei Digitaler Humanismus – Lehren aus Covid-19
  • Gerhard Kaucic bei Theorie des Digitalen Zeitalters
  • Alexander Burstein bei Den Rassismus auf Abstand halten
  • Alexander Burstein bei Der EU-Gipfel 17. Juli bis 21. Juli 2020 – Pyrrhussieg oder zukunftsfähige EU? Jedenfalls kein historisches Datum…

Archiv

  • März 2023 (2)
  • Februar 2023 (1)
  • Dezember 2022 (1)
  • Oktober 2022 (1)
  • Juni 2022 (1)
  • Mai 2022 (1)
  • April 2022 (1)
  • März 2022 (1)
  • Februar 2022 (3)
  • Dezember 2021 (5)
  • November 2021 (3)
  • Oktober 2021 (2)
  • April 2021 (2)
  • Januar 2021 (1)
  • Dezember 2020 (3)
  • Oktober 2020 (3)
  • September 2020 (1)
  • August 2020 (1)
  • Juli 2020 (2)
  • Juni 2020 (1)
  • Mai 2020 (3)
  • April 2020 (2)
  • März 2020 (3)
  • Februar 2020 (2)
  • Januar 2020 (1)
  • Dezember 2019 (5)
  • November 2019 (1)
  • Oktober 2019 (1)
  • September 2019 (1)
  • August 2019 (2)
  • Juli 2019 (4)
  • Juni 2019 (1)
  • Mai 2019 (3)
  • April 2019 (3)
  • März 2019 (2)
  • Februar 2019 (2)
  • Januar 2019 (3)
  • Dezember 2018 (4)
  • November 2018 (2)
  • Oktober 2018 (2)
  • September 2018 (3)
  • August 2018 (2)
  • Juli 2018 (3)
  • Juni 2018 (5)
  • Mai 2018 (1)
  • April 2018 (1)
  • März 2018 (4)
  • Februar 2018 (5)
  • Januar 2018 (2)
  • Dezember 2017 (6)
  • November 2017 (3)
  • Oktober 2017 (3)
  • September 2017 (2)
  • August 2017 (2)
  • Juli 2017 (2)
  • Juni 2017 (2)
  • Mai 2017 (5)
  • April 2017 (2)
  • März 2017 (4)
  • Februar 2017 (4)
  • Januar 2017 (3)
  • Dezember 2016 (3)
  • November 2016 (3)
  • Oktober 2016 (3)
  • September 2016 (3)
  • August 2016 (3)
  • Juli 2016 (3)
  • Juni 2016 (3)
  • Mai 2016 (2)
  • April 2016 (4)
  • März 2016 (4)
  • Februar 2016 (4)
  • Januar 2016 (3)
  • Dezember 2015 (4)
  • November 2015 (4)
  • Oktober 2015 (5)
  • September 2015 (4)
  • August 2015 (3)
  • Juli 2015 (4)
  • Juni 2015 (4)
  • Mai 2015 (5)
  • April 2015 (4)

Schlagwörter

8. Mai 1945 18. Jahrhundert Antoine Vauchez Armenier Brexit Bundesverfassungsgericht Corona Covid-19 Democracy Demokratie; Digital Humanities EU EU enlargement Europa Europäische Identität Europäische Kultur Europäisches Kulturerbejahr 2018 europäische Solidarität Europäische Union Flüchtlinge Frankreich Genozid Geschichte Grexit Griechenland; Holocaust Kultur Martin Schulz Mein Europa Menschenrechte Narrative Nationalismus Osmanisches Reich Paris Philipp Ther Polen Praxeologie Solidarität; Staat Türkei Ungarn Vielfalt Warschau Western Balkans Wiener Kongress
RSS abonieren
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Links
Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Webdesign
www.media-solutions.at

© Wolfgang Schmale, Universität Wien
Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}